allgemeine liefer- und geschaeftsbedingungen


1. geltung der geschaeftsbedingungen

1.1. die anfertigung von bildern und die einraeumung von nutzungsrechten erfolgt ausschließlich aufgrund nachstehender geschaeftsbedingungen (agb).

1.2. geschaeftsbedingungen des auftraggebers, die von den nachstehenden bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. solche abweichenden geschaeftsbedingungen werden auch dann nicht vertragsinhalt, wenn der fotograf ihnen nicht ausdruecklich widerspricht.

2. auftragsabwicklung

2.1. der auftraggeber ist verpflichtet, dem fotografen den freien zugang zu den oertlichkeiten und objekten zu verschaffen, die fotografiert werden sollen. er hat außerdem dafuer zu sorgen, dass sich die oertlichkeiten und objekte in einem fotografierbaren zustand befinden und die fotoarbeiten nicht durch baumaßnahmen oder andere stoerende umstaende behindert werden.

2.2. soll auf einer baustelle oder an einem ort fotografiert werden, an dem eine erhoehte unfallgefahr besteht oder erhoehte gesundheitliche risiken nicht auszuschließen sind, hat der auftraggeber durch entsprechende schutzmaßnahmen zu gewaehrleisten, dass der fotograf gefahrlos arbeiten kann. der auftraggeber haftet fuer saemtliche schaeden, die dem fotografen aus der unterlassung notwendiger schutzmaßnahmen oder der nichtbeachtung behoerdlicher oder gesetzlicher schutzvorschriften entstehen.

2.3. kann ein aufnahmetermin wegen der wetterverhaeltnisse, der aktuellen situation vor ort oder aus anderen gruenden nicht durchgefuehrt oder zu ende gefuehrt werden, ist dem fotografen gelegenheit zugeben, die aufnahmen zu einem spaeteren zeitpunkt nachzuholen.

2.4. der fotograf waehlt die bilder aus, die er dem auftraggeber bei abschluss der aufnahmearbeiten zur abnahme vorlegt. nutzungsrechte werden nur an den bildern eingeraeumt, die der auftraggeber als auftragsgemaeß abnimmt.

2.5. maengelruegen muessen schriftlich erfolgen und spaetestens zwei wochen nach ablieferung der bilder bei dem fotografen eingegangen sein. nach ablauf dieser frist gelten die bilder als vertragsgemaeß und maengelfrei abgenommen.

3. honorare und nebenkosten

3.1. kostenvoranschlaege des fotografen sind unverbindlich. kostenerhoehungen braucht er nur anzuzeigen, wenn eine ueberschreitung der urspruenglich veranschlagten gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.

3.2. wird die fuer die aufnahmearbeiten vorgesehene zeit aus gruenden, die der fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich ueberschritten, so ist ein vereinbartes pauschalhonorar entsprechend zu erhoehen. ist ein zeithonorar vereinbart, so erhaelt der fotograf auch fuer die zeit, um die sich die aufnahmearbeiten verlaengern, den vereinbarten stunden- oder tagessatz.

3.3. zusatzleistungen, insbesondere die anfertigung von bildern ueber dem bei vertragsbeginn festgelegten umfang hinaus, sind nach zeitaufwand gesondert zu vergueten.

3.4. der auftraggeber hat zusaetzlich zu dem geschuldeten honorar die nebenkosten zu erstatten, die dem fotografen im zusammenhang mit der auftragslieferung entstehen (z.b. fuer filmmaterial, laborarbeiten, reisen, uebernachtungen). gesondert zu erstatten sind auch die kosten, die dem fotografen durch besonders aufwendige bilder (z.b. luftaufnahmen) oder durch den einsatz spezieller technik (z.b.hebebuehne, aufwendige lichtanlagen) entstehen.

3.5. das honorar ist bei ablieferung der bilder faellig. wird eine bildproduktion in teilen abgeliefert, ist das entsprechende teilhonorar bereits bei ablieferung eines teiles faellig. erstreckt sich die ausfuehrung eines auftrages ueber einen laengeren zeitraum, kann der fotograf eine abschlagszahlung entsprechend dem erbrachten arbeitsaufwand verlangen.

3.6. die nebenkosten sind zu erstatten, sobald sie beim fotografen angefallen sind.

3.7. zu den vom auftraggeber zu zahlenden honoraren und kosten kommt die mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen hoehe hinzu.

4. nutzungsrechte

4.1. der auftraggeber erwirkt an den bildern nur einfache nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten umfang. eigentumsrechte werden nicht uebertragen. Die nach dem vertrag einzuraeumenden nutzungsrechte erwirkt der auftraggeber erst mit der vollstaendigen bezahlung des honorars und der erstattung saemtlicher nebenkosten.

4.2. die uebertragung der vom auftraggeber erworbenen nutzungsrechte auf dritte bedarf der schriftlichen zustimmung des fotografen. das gilt auch für die weitergabe von bildern an buch-, zeitungs- und zeitschriftenverlage. der fotograf ist berechtigt, die erteilung der zustimmung zu der geplanten drittnutzung von der zahlung eines angemessenen lizenzhonorares abhängig zu machen.

4.3. ungeachtet des umfangs der vom auftraggeber erworbenen nutzungsrechte (ausser bei exklusivrechten) bleibt der fotograf berechtigt, die bilder ohne jede inhaltliche, zeitliche oder raeumliche beschraenkung fuer alle in betracht kommenden zwecke selbst zu verwerten.

4.4. bei jeder bildveroeffentlichung ist der fotograf als urheber zu benennen. die benennung muss beim bild erfolgen.

5. digitale bildverarbeitung

5.1. die digitalisierung herkoemmlicher bilder und die weitergabe von digitalen bildern im wege der datenfernuebertragung oder auf datentraegern ist nur zulaessig, soweit die ausuebung der eingeraeumten nutzungsrechte diese form der vervielfaeltigung und verbreitung erfordert.

5.2. bilddaten duerfen nur fuer die eigenen zwecke des auftraggebers und fuer die dauer des nutzungsrechtes digital archiviert werden. die speicherung der bilddaten in online-datenbanken oder sonstigen digitalen archiven, die dritten zugaenglich sind, bedarf einer gesonderten vereinbarung zwischen dem fotografen und dem auftraggeber.

6. schutzrechte dritter

6.1. sofern die aufzunehmenden bauwerke, objekte oder inneneinrichtungen urheberrechtlich geschuetzt sind, ist der auftraggeber verpflichtet, die fuer die nutzung der bilder erforderliche einwilligung der urheber einzuholen. die einwilligung muss sich auch auf die nutzung der bilder durch den fotografen (ziffer 4.3.) und/oder durch dritte erstrecken, denen der fotograf nutzungsrechte einraeumt oder auf die er solche rechte uebertraegt.

6.2. fuer den fall, dass an den aufzunehmenden bauwerken, objekten oder inneneinrichtungen sonstige schutzrechte dritter bestehen, ist ziffer 6.1. analog anzuwenden.

6.3. der auftraggeber hat den fotografen von allen anspruechen freizustellen, die aus einer verletzung der verpflichtungen gemaeß ziffer 6.1. oder 6.2. resultieren.

6.4. ist der auftraggeber selbst urheber der aufzunehmenden bauwerke, objekte oder inneneinrichtungen, hat er die nutzung der bilder durch den fotografen (ziffer 4.3.) ebenso zu dulden, wie eine nutzung durch dritte, denen der fotograf nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche rechte uebertraegt. dasselbe gilt fuer den fall, dass dem auftraggeber sonstige schutzrechte an den aufgenommenen bauwerken, objekten oder inneneinrichtungen zustehen.

7. haftung und schadenersatz

7.1. der fotograf haftet nur fuer schaeden, die er selbst oder seine erfuellungsgehilfen vorsaetzlich oder grobfahrlaessig herbeifuehren. das gilt auch fuer schaeden, die aus einer positiven vertragsverletzung oder einer unerlaubten handlung resultieren.

7.2. die zusendung und ruecksendung von bildern erfolgt auf gefahr und auf rechnung des auftraggebers.

7.3. gehen bilder im risikobereich des auftraggebers verloren oder werden bilder in einem zustand zurueckgegeben, die eine weitere verwendung nach den ueblichen gepflogenheiten ausschließt, so hat der auftraggeber schadenersatz zu leisten. der fotograf ist in diesem fall berechtigt, mindestens schadenersatz in hoehe von 1.000,00 € für jedes original und von 200,00 € für jedes duplikat zu verlangen, sofern nicht der auftraggeber nachweist, dass ein schaden ueberhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist, als die geforderte schadenspauschale. die geltendmachung eines hoeheren schadenersatzanspruches bleibt dem fotografen vorbehalten.

7.4. bei unberechtigter nutzung oder weitergabe eines bildes durch den auftraggeber ist der fotograf berechtigt, eine vertragsstrafe in hoehe des fuenffachen vereinbarten oder mangels vereinbarung, des fuenffachen ueblichen nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 500,00 € pro bild und einzelfall. die geltendmachung eines weitergehenden schadenersatzanspruches bleibt hiervon unberuehrt.

7.5. unterbleibt bei einer bildveroeffentlichung die benennung des fotografen (ziffer 4.4.), so hat der auftraggeber eine vertragsstrafe in hoehe von 100 % des vereinbarten oder, mangels vereinbarung, des ueblichen nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200,00 € pro bild und einzelfall. dem fotografen bleibt auch insoweit die geltendmachung eines weitergehenden schadenersatzanspruches vorbehalten.

8. rechtswirksamkeit, statut und gerichtsstand

8.1. die nichtigkeit oder unwirksamkeit einzelner agb-bestimmungen beruehrt die gueltigkeit der uebrigen bestimmungen nicht.

8.2. es gilt das recht der bundesrepublik deutschland.

8.3. fuer den fall, dass der auftraggeber keinen allgemeinen gerichtsstand in der bundesrepublik deutschland hat oder seinen wohnsitz oder gewoehnlichen aufenthalt nach vertragsabschluss ins ausland verlegt, wird der wohnsitz des fotografen als gerichtsstand vereinbart. 

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